I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.

 

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist,
falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Lieferung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer
berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte,
nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand
nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener ihm durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganzoder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis hierfür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in
Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

 

IV Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach
bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller
über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferer bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach
§950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch
den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsabtretung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt sämtliche Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der
Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und /oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Hauptforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um
mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Dadurch entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten

 

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit
2% Skonto innerhalb 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt ein Jahr nach der letzten Lieferung aus der Form und vorhergehender Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nachn Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindesstückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückhaltungsrecht an den Formen zu.

 

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

XI. Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in
seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Barsbüttel.
2. Gerichtsstand ist Hamburg.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. 1, S. 856) sowie über den Abschluß von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. 1, S. 868) ist ausgeschlossen.

Barsbüttel, 17.10.2014